
Stand: 21.05.2025
Satzung der Senioren-Union der CDU Hessen
§ Inhalt
§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz
§ 2 Aufgabe
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3a Ehrenvorsitzende
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Gliederung
§ 7 Aufgaben der Gliederung
§ 8 Organe der Landesvereinigung
§ 9 Landesdelegiertenversammlung
§ 10 Landesvorstand
§ 11 Abstimmungen
§ 12 Wahlen
§ 13 Kreisvereinigungen
§ 14 Kreisvorstand
§ 15 Stadt- / Gemeindevereinigungen
§ 16 Vorstand der Stadt- / Gemeindevereinigungen
§ 17 Finanzierung und Verteilung des Aufkommens aus Mitgliedsbeiträgen
§ 18 Gesetzliche Vertretung
§ 19 Haftung
§ 20 Auflösung der Landes- oder einer Kreisvereinigung
§ 21 Zugang zu den Ämtern
§ 22 Schiedsgerichte
§ 23 Ergänzendes Satzungsrecht
§ 24 Inkrafttreten
Beitragsordnung der Senioren-Union Hessen
§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz
( 1 ) Die Landesvereinigung Hessen der Senioren-Union der CDU ist ein Zusammenschluss der Kreisvereinigungen der Senioren-Union im Lande Hessen.
Die Landesvereinigung ist Teil der Senioren-Union der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU).
( 2 ) Die Landesvereinigung führt den Namen
Senioren-Union Hessen der Christlich
Demokratischen Union Deutschlands (CDU)
Kurzfassung: Senioren-Union Hessen der CDU
Die Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Gemeinde- bzw. Stadtbezirks- und Ortsvereinigungen führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.
( 3 ) Die Senioren-Union Hessen hat ihren Sitz in der Landesgeschäftsstelle der
CDU in Wiesbaden. Die nachgeordneten Vereinigungen haben ihren Sitz in der jeweiligen Geschäftsstelle der CDU.
§ 2 Aufgaben
( 1 ) Die Senioren-Union Hessen der CDU will im Sinne der Ziele der CDU an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei und in der älteren Generation mitwirken und für die besonderen Anliegen der älteren Mitbürger eintreten.
( 2 ) Zu diesem Zweck stellt sie sich insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie fördert die Initiative und aktive Mitarbeit der Mitglieder sowie den Austausch von Informationen und Meinungen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das gegenseitige Verständnis der Generationen durch Vorträge, Aussprachen, Seminare und andere Veranstaltungen.
2. Sie fördert den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den nachgeordneten Gliederungen der Vereinigung.
3. Sie fordert, in den politischen Entscheidungsgremien vertreten zu sein. Sie unterstützt die politische Arbeit der CDU in den Parlamenten, den Kommunalvertretungen und in der Öffentlichkeit.
4. Sie leistet oder vermittelt älteren Mitbürgern in sozialen und wirtschaftlichen Fragen unbürokratische Hilfe.
§ 3 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied in der Senioren-Union der CDU kann jeder werden, der sich zu den
Grundsätzen und Zielen der Senioren-Union bekennt, das in Absatz 2 festgelegte Mindestalter überschritten und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
( 2 ) In die Senioren-Union der CDU kann nur aufgenommen werden, wer das 60.
Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher nach dem geltenden Sozialrecht oder dem Recht des öffentlichen Dienstes aus dem aktiven Arbeits-bzw. Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand getreten ist. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der zuständige Kreisvorstand.
( 3 ) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei schließt die Mitgliedschaft in der
Senioren-Union der CDU aus.
§ 3 a Ehrenvorsitzende
( 1 ) Ehemalige Landesvorsitzende können auf Vorschlag des Landesvorstandes von der Landesdelegiertenversammlung in geheimer Wahl zur Ehrenvorsitzenden / zum Ehrenvorsitzenden der Landesvereinigung auf Lebenszeit gewählt werden.
( 2 ) Ehrenvorsitzende nehmen an den Landesdelegiertenversammlungen, den
Sitzungen des Landesvorstandes und des Geschäftsführenden Landesvorstandes beratend teil.
( 3 ) Entsprechende Ehrungen sind auf Bezirks-, Kreis- und örtlicher Ebenen möglich und werden auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes durch das oberste satzungsmäßige Organ der betreffenden Organisationsstufe der Senioren-Union der CDU in geheimer Wahl vorgenommen.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers.
Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Kreisvereinigung der Senioren-Union der CDU. Auf begründeten
Wunsch des Bewerbers kann die Landesvereinigung nach vorheriger Anhörung der an sich zuständigen Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Wird der Aufnahmeantrag durch die zuständige Kreisvereinigung abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, dagegen innerhalb von vier Wochen den Landesvorstand der Senioren-Union der CDU anzurufen, der dann endgültig entscheidet. Hierüber ist der Bewerber zu informieren.
( 3 ) Das Mitglied wird in derjenigen Stadt-/ Gemeinde- bzw. Stadtbezirksvereinigung geführt, in welcher er wohnt; auf begründeten Wunsch des Mitglieds kann der Vorstand der Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU endet durch Tod, durch schriftliche, an die zuständige Kreisvereinigung zu richtende Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Wer aus der CDU ausgeschlossen wird, verliert damit zugleich auch seine Mitgliedschaftsrechte in der Senioren-Union der CDU; sie können nur dann wieder erworben werden, wenn das Mitglied erneut in die CDU aufgenommen worden ist.
( 5 ) Als Erklärung des Austritts aus der Senioren-Union ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen länger als neun Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte, als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Jedes Mitglied der Senioren-Union der CDU hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Senioren-Union der CDU teilzunehmen.
( 2 ) Zu Vorsitzenden auf Kreisebene, zu Vorstandsmitgliedern und Delegierten auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist.
( 3 ) Jedes Mitglied der Senioren Union der CDU hat einen regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organisationsstufen
( 1 ) Die Senioren-Union Hessen der CDU gliedert sich in
1. Kreisvereinigungen
2. Stadt- / Gemeindevereinigungen
3. Stadtbezirks- bzw. Ortsvereinigungen
( 2 ) Die Kreisvereinigungen können sich in den Bereichen eines CDU
Bezirksverbandes mit Zustimmung des Landesvorstandes zu Bezirksvereinigungen zusammenschließen.
§ 7 Aufgaben der Organisationsstufen
Die Vereinigungen aller Organisationsstufen haben insbesondere die Aufgabe, das Gedankengut der CDU zu verbreiten, für deren Ziele zu werben, die Mitglieder ihres Bereiches über politische Fragen zu unterrichten und die Belange der älteren Generation nach CDU-Grundsätzen gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen ihres Bereiches zu vertreten.
§ 8 Organe der Landesvereinigung
Organe der Senioren-Union Hessen der CDU sind:
1. die Landesdelegiertenversammlung
2. der Landesvorstand
§ 9 Landesdelegiertenversammlung
( 1 ) Die Landesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ der Senioren-
Union Hessen der CDU.
( 2 ) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
1. die Delegierten der Kreisvereinigungen.
Jede Kreisvereinigung entsendet einen Delegierten für die angefangene Zahl von 50 Mitgliedern. Die Mitgliederzahl bestimmt sich nach den
Angaben der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD). Maßgebend ist der Stand am Ende des Quartals vor dem Beginn der Landesdelegiertenversammlung. Beginnt die Landesdelegiertenversammlung im ersten Monat eines Quartals, so ist der Stand am Ende des vorletzten Quartals maßgebend.
2. die nach § 10, gewählten Mitglieder des Landesvorstandes.
( 3 ) Beratende Mitglieder sind die Vorsitzenden der Bezirks- und Kreisvereinigungen, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind.
( 4 ) Die Landesdelegiertenversammlung beschließt über
1. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
2. Annahme und Änderung der Satzung,
3. die Entlastung des Landesvorstandes.
Sie stellt die Auflösung der Landesvereinigung (§ 20) fest.
( 5 ) Die Landesdelegiertenversammlung wählt
1. die in § 10 Abs. 1 Ziff. 1, 2 ,4 - 6 genannten Mitglieder des Landesvorstandes,
2. zwei Rechnungsprüfer,
3. die Delegierten der Senioren-Union Hessen der CDU zur Bundesdelegiertenversammlung.
( 6 ) Die Landesdelegiertenversammlung tritt mindestens alle 2 Jahre zusammen, im Übrigen oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisvereinigungen binnen eines Monats. Antragsberechtigt zur Landesdelegiertenversammlung sind die Kreisvereinigungen und der Landesvorstand.
( 7 ) Die Ladefrist beträgt zwei Wochen. Der Ladung ist die Tagesordnung beizufügen.
Anträge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie mindestens drei Wochen vor der Landesdelegiertenversammlung beim Landesvorstand eingereicht wurden.
Außerdem können Dringlichkeitsanträge auf Beschluss der Landesdelegiertenversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie von einem Antragsberechtigten oder 10 % der Stimmberechtigten gestellt werden.
Der Antrag auf Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung ist ein Antrag zur Geschäftsordnung.
Alle Fristen beginnen mit dem Datum des Poststempels der Einladung.
( 8 ) Verhinderung eines Delegierten
1. Ist ein Delegierter an der Ausübung seines Stimmrechts verhindert, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende gewählte Ersatzdelegierte.
Jeder anwesende Delegierte besitzt nur eine Stimme. In der Einladung soll darauf hingewiesen werden, ab welchem Zeitpunkt Ersatzdelegierte in der Reihenfolge ihres Listenplatzes das Stimmrecht nicht anwesender Delegierter erhalten. Fehlt ein entsprechender Hinweis in der Einladung, liegt der Zeitpunkt eine Stunde nach dem in der Einladung festgesetzten Veranstaltungsbeginn.
2. Ein Delegierter, der erst zu einem späteren Zeitpunkt anwesend ist, hat sein Stimmrecht auf die Dauer der betreffenden Veranstaltung verwirkt, wenn das Kontingent der entsendenden Vereinigung erschöpft ist. Ist das Kontingent der entsendenden Vereinigung noch nicht erschöpft, so hat ein Delegierter, der bei Eintritt in eine Abstimmung bzw. Eröffnung eines Wahlganges noch nicht anwesend ist, sein Wahlrecht für die betreffende Abstimmung bzw. den betreffenden Wahlgang verwirkt. Nach Beendigung der Abstimmung bzw. Schließung des Wahlganges ist er als stimmberechtigter Delegierter zuzulassen.
( 9 ) Die Tagesordnung der als Jahreshauptversammlung einberufenen Landesdelegiertenversammlung hat mindestens zu enthalten:
1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Hinweise auf Wahlen.
(10) Die Versammlungsleitung liegt in der Regel beim Vorsitzenden. Bei Wahlen muss die Landesdelegiertenversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
(11) Über den Verlauf der Landesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und
Wahlergebnisse enthalten und ist vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Landesvorstand
( 1 ) Der Landesvorstand besteht aus:
1.dem Landesvorsitzenden,
2. fünf stellvertretenden Landesvorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Schriftführer,
6. 12 Beisitzern.
( 2 ) Die in Abs. 1 Ziff. 1 – 5 genannten Personen bilden den geschäftsführenden
Landesvorstand. Sie können sich nicht vertreten lassen. Diese Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an Sitzungen der Organe nachgeordneter Vereinigungen teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören.
( 3 ) Aufgaben des Landesvorstandes sind:
1.die Bestellung eines Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Landesgeschäftsführer der CDU,
2. die Erledigung der mit der politischen Führung der Landesvereinigung verbundenen Aufgaben,
3. die Vorbereitung und Einberufung der Landesdelegiertenversammlung,
4. die Ausführung der Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung,
5. die Genehmigung der Satzungen und der Geschäftsordnungen der Bezirks- und Kreisvereinigungen,
6. der Mitgliederbeauftragte ist aus dem Kreis der stellvertretenden Landesvorsitzenden zu benennen,
7. die Aufgaben eines Digitalbeauftragten überträgt der Landesvorstand auf eines seiner Mitglieder.
( 4 ) Der Landesvorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte einsetzen. Er beruft deren Vorsitzende und Mitglieder.
( 5 ) Der Landesvorstand kann die für die Führung der Landesvereinigung notwendigen Berichte von den Kreisvereinigungen anfordern. Der Anforderung ist termingerecht nachzukommen.
Über Neugründungen von Vereinigungen und die Ergebnisse von Vorstands- und Delegiertenwahlen ist ihm unaufgefordert und unverzüglich Bericht zu erstatten.
( 6 ) Der Landesvorstand ist mindestens jeden vierten Monat oder jederzeit auf
Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern vom Vorsitzenden einzuberufen.
Die Vorstandssitzungen können schriftlich, elektronisch oder mündlich einberufen werden. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern mit der Einladung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in unaufschiebbaren Fällen auf 24 Stunden verkürzt werden. In diesem Fall ist die Einladung mündlich vorzunehmen.
( 7 ) Der Landesvorsitzende lädt die Kreisvorsitzenden mindestens einmal im
Jahr zu einer Kreisvorsitzendenkonferenz ein, die der gegenseitigen Unterrichtung dient.
Die Einberufung muss außerdem erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Kreisvorsitzenden unter Angabe der Gründe verlangt wird.
( 8 ) Die Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe der nachgeordneten Verbände teilnehmen. Sie sind dann jederzeit zu hören.
§ 11 Abstimmungen
( 1 ) Die Landesdelegiertenversammlung als Jahreshauptversammlung und der Landesvorstand sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Andere (Landes-) Delegiertenversammlungen sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung ordnungs-gemäß eingeladen wurde.
( 3 ) Ein Organ bleibt so lange beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit auf
Antrag festgestellt ist.
( 4 ) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorsitzende die Sitzung sofort
aufzuheben und eine neue Sitzung frühestens nach Ablauf einer Woche, spätestens aber innerhalb vier Wochen, einzuberufen. In dieser Sitzung ist das Organ ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen.
( 5 ) Beschlüsse erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt geheime Abstimmung.
( 6 ) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder / Delegierten erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 12 Wahlen
( 1 ) Die Vorstandsmitglieder und Delegierten aller Organisationsstufen müssen geheim gewählt werden. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
( 2 ) Bei geheim vorzunehmenden Wahlen muss das unbeobachtete Ausfüllen der Stimmzettel gewährleistet sein. Die Stimmzettel sind in Behältnissen einzusammeln. Unausgefüllt abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltung.
( 3 ) Vorstandsmitglieder und Delegierte werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
( 4 ) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer der Kreisvereinigungen und der Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung sind im Oktober oder November vor den turnusmäßigen Landesvorstandswahlen durchzuführen.
Die Mitglieder des Landesvorstandes, die Rechnungsprüfer und die Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung sind alle zwei Jahre im März zu wählen.
( 5 ) Die Amtszeit der zu anderen Zeiten durch Neu- oder Nachwahlen gewählten Vorstandsmitglieder und Delegierten endet zu den in Abs. 3 genannten regulären Fristen.
( 6 ) Wahlvorschläge für den Landesvorstand und die Delegiertenliste zur Bundesdelegiertenversammlung können vom Landesvorstand und den Kreisvereinigungen eingebracht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) vor der Landesdelegiertenversammlung bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen.
( 7 ) Die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge sind auf den Stimmzetteln auszudrucken. Das Recht des einzelnen Delegierten, während der Versammlung weitere Bewerber zu benennen, bleibt hiervon unberührt.
( 8 ) Wahl von nicht gleichgestellten Vorstandsmitgliedern
1. Die nicht gleichgestellten Mitglieder des Landesvorstandes sowie entsprechende Mitglieder nachgeordneter Organe sind jeweils einzeln in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
2. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
3. Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
4. Haben zwei oder mehrere Bewerber im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet zwischen diesen eine Stichwahl statt; gewählt ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl.
5. Endet die Stichwahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das derjenige zieht, der den Vorsitz in der Versammlung führt.
( 9 ) Wahl mehrerer gleichgestellter Vorstandsmitglieder
Frauen sollen an Parteiämtern in der Senioren-Union mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.
Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Satz (4) zu beachten.
Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen.
Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern von der Kreisvereinigungsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang
vorzunehmen, zu die weiteren Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.
Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen.
Für die Wahldurchführung gilt weiterhin:
1. Die Wahl mehrerer gleichgestellter Mitglieder eines Organs der Landesvereinigung oder einer seiner Organisationsstufen erfolgt in einem einzigen Wahlgang.
Werden bis zu 7 gleichgestellte Mitglieder des Organs gewählt, muss auf jedem Stimmzettel mindestens die Hälfte der nach der Satzung vorgesehenen Zahl der Mitglieder gewählt sein. Werden mehr als 7 gleichgestellte Mitglieder eines Organs gewählt, müssen mindestens ¾ der nach der Satzung vorgesehenen Zahl der gleichgestellten Mitglieder gewählt sein.
2. Ist die Mindestzahl (Quorum) nicht eingehalten oder sind mehr Kandidaten auf einem Stimmzettel vermerkt als nach der Satzung vorgesehen, ist der Stimmzettel ungültig. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen; Abs. 8 (2) gilt entsprechend. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Er darf jedem Bewerber nur eine Stimme geben.
3. Erreichen in einem Wahlgang nicht genügend Bewerber die erforderliche absolute Mehrheit, so wird für die freigebliebenen Plätze ein neuer Wahlgang eröffnet. Dabei ist die Zahl der Bewerber auf das Eineinhalbfache der Zahl der noch zu besetzenden Plätze beschränkt. Als vorgeschlagen gelten die nicht gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse. Bewerber mit gleicher Stimmenzahl auf dem letzten Platz nehmen alle an der Wahl teil. Gibt es mehr zu besetzenden Plätzen als nicht gewählte Bewerber, können weitere Bewerber vorgeschlagen werden.
4. Haben zwei oder mehrere Bewerber für den letzten Platz die gleiche Stimmenzahl, so findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das derjenige zieht, der den Vorsitz in der Versammlung führt.
(10) Wahl der Delegierten
1. Die Wahl einer Liste, auf der die Kandidaten in einer Reihenfolge festgestellt werden, erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Geschäftsführenden Landesvorstandes.
2. Der Stimmberechtigte ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Vor Eintritt in den Wahlgang können für alle Plätze Gegenvorschläge von den Delegierten gemacht werden. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang.
3. Macht ein Stimmberechtigter für einen Platz in der Reihenfolge der Liste von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch, so hat er sich der Stimme enthalten. Die Enthaltung gilt als abgegebene Stimme.
4. Gewählt ist, wer auf einem Platz der Liste die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Anzahl der auf die einzelnen Plätze entfallenen Stimmen beeinflusst nicht die Reihenfolge der Listenplätze.
5. Hat für einen Platz auf der Liste keiner von mehreren Bewerbern die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das derjenige zieht, der den Vorsitz in der Versammlung führt. Hat ein Einzelbewerber für seine Position nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist für diesen Platz die Benennung neu zu eröffnen und Einzelabstimmung nach den Regeln des Abs. ( 8 ) durchzuführen.
6. Im Listenwahlverfahren wird, wenn auch nur in einem Wahlgang, über die Besetzung einzelner Plätze abgestimmt. Es ist deshalb möglich, dass ein Kandidat auf mehreren Plätzen der Liste kandidiert und dass die stimmberechtigten Delegierten diesem Kandidaten auf mehreren Plätzen ihre Stimme geben. Der Kandidat ist auf den ranghöchsten Platz der Liste gewählt, auf dem er die Mehrheit erhalten hat.
Ein rangniedrigerer Listenplatz wird dadurch frei, falls der gleiche Kandidat auch dort die Mehrheit erreicht hatte. In diesem Falle ist für diesen Platz die Benennung der Bewerber neu zu eröffnen. Die im Wahlgang nicht gewählten Bewerber gelten als benannt.
7. Verzichtet die Versammlung auf die Besetzung eines freigewordenen Listenplatzes oder wird ein Listenplatz nach Ablauf der Versammlung durch Tod, Wegzug, Austritt, Ausschluss oder Verzicht des Platzinhabers frei, so rücken alle Nachfolgenden auf.
(
11) Abwahlen
Für Abwahlen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung erforderlich.
§ 13 Kreisvereinigungen
Die Kreisvereinigung ist die Organisation der Senioren-Union der CDU in den Grenzen eines oder mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte.
( 1 ) Organe der Kreisvereinigung sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Kreisvorstand
( 2 ) Die Hauptversammlung beschließt:
1. über alle das Interesse der Kreisvereinigung berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
2. über den vom Kreisvorstand zu erstattendem Jahresbericht und die Entlastung des Kreisvorstandes.
( 3 ) Die Hauptversammlung wählt:
1. den Kreisvorsitzenden und die weiteren zu wählenden Mitgliedern des Kreisvorstandes,
2. die Rechnungsprüfer,
3. die von der Kreisvereinigung zu den Landesdelegiertenversammlungen zu entsendenden Delegierten.
§ 14 Kreisvorstand:
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Kreisvorsitzenden,
2. bis zu vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
3. dem Kreisschatzmeister,
4. dem Kreisschriftführer,
5. bis zu 12 Beisitzern.
Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes und zur Erledigung der dringlichen Geschäfte wird ein geschäftsführender Kreisvorstand gebildet.
Ihm gehören die in Ziff. 1 – 4 genannten Mitglieder an.
Als Mitgliederbeauftragter wird ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands berufen.
Die Aufgaben eines Digitalbeauftragten überträgt der Kreisvorstand auf eines seiner Mitglieder.
§ 15 Stadt- / Gemeindevereinigungen
(1) Die Mitglieder in einer kreisangehörigen Stadt oder politischen Gemeinde bilden eine Stadt- bzw. Gemeindevereinigung. Die Mitgliederzahl in einer Stadt-/ Gemeindevereinigung muss mindestens sieben Personen betragen.
(2) Auf Beschluss des Kreisvorstandes können Mitglieder, die im Bereich verschiedener politischer Gemeinden wohnen, zu einer Stadt- bzw. Gemeindevereinigung zusammengefasst oder einer anderen bestehenden Stadt- / Gemeindevereinigung zugeordnet werden, wenn in keiner der Gemeinden die Bildung einer eigenen Stadt- / Gemeindevereinigung möglich ist.
(3) Weniger als sieben Mitglieder in einer politischen Gemeinde bilden einen Stützpunkt. Seine Betreuung obliegt dem Kreisvorstand oder auf Beschluss
des Kreisvorstandes einer Stadt- / Gemeindevereinigung.
(4) Organe der Stadt-/ Gemeindevereinigung sind:
1 die Hauptversammlung
2. der Vorstand der Stadt-/Gemeindevereinigung
(5) Die Hauptversammlung beschließt:
1. über alle das Interesse der Stadt-/ Gemeindevereinigung berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
2. über den vom Vorstand der Stadt-/Gemeindevereinigung zu erstattendem Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes.
(6) Die Hauptversammlung wählt:
1. den Vorsitzenden der Stadt-/ Gemeindevereinigung und die weiteren zu wählenden Mitgliedern des Vorstandes der Stadt-/ Gemeindevereinigung.
2. die Delegierten für die Hauptversammlung der Kreisvereinigung
(falls erforderlich)
§ 16 Vorstand der Stadt- / Gemeindevereinigung
Der Vorstand der Stadt-/ Gemeindevereinigung besteht aus mindestens drei und höchstens elf gewählten Mitgliedern. Ihm müssen angehören:
1. Ein Vorsitzender der Stadt-/ Gemeindevereinigung,
2. bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende der Stadt-/ Gemeindevereinigung,
3. mindestens ein weiteres Mitglied.
Einem Mitglied des Vorstandes der Stadt-/ Gemeindevereinigung sind die Aufgaben des Kassierers (falls erforderlich) einem anderen die des Schriftführers zu übertragen. Der Vorstand der Stadt-/ Gemeindevereinigung kann beschließen, dass beide Aufgaben von einem seiner Mitglieder wahrgenommen werden.
§ 17 Finanzierung und Verteilung des Aufkommens aus Mitgliedsbeiträgen
(1) Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliederbeiträge und Spenden aufgebracht.
(2) Die Kreisvereinigung ist die kleinste selbstständige organisatorische und finanzielle Einheit der Senioren Union gemäß Statut der CDU. Sie ist zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Ihren Untergliederungen kann sie gestatten, unter ihrer vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die dazugehörigen Belege eine eigene Abrechnung zu erstellen.
(3) Jede Kreisvereinigung führt den von der Bundesdelegiertenversammlung der Senioren-Union Deutschlands der CDU beschlossenen Beitragsanteil der Bundesvereinigung und den von der Landesdelegiertenversammlung
beschlossenen Beitragsanteil der Landesvereinigung an die Landesvereinigung ab.
(4) Die Fälligkeit tritt mit Zugang der Halbjahresrechnung ein.
(5) Die Berechnung der Mitgliederzahl für die Ermittlung der abzuführenden Beiträge erfolgt nach dem Mitgliederausweis am Stichtag durch die Zentrale Mitgliederdatei (ZMD).
§ 18 Gesetzliche Vertretung
( 1 ) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Landesvereinigung vertreten durch:
1. den Landesvorsitzenden allein, oder
2. einen stellvertretenden Landesvorsitzenden zusammen mit einem Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes, oder
3. den Geschäftsführer zusammen mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes.
4. Der Landesgeschäftsführer / die Landesgeschäftsführerin ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm / ihr zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
( 2 ) Gerichtlich und außergerichtlich werden die Kreisvereinigungen vertreten durch:
1. den Kreisvorsitzenden allein, oder
2. einen stellvertretenden Kreisvorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes.
§ 19 Haftung
( 1 ) Der Landesvorstand und die Vorstände der nachgeordneten Vereinigungen dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden können.
( 2 ) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen der Landesvereinigung bzw. der nachgeordneten Vereinigung.
§ 20 Auflösung der Landes- oder einer Kreisvereinigung
( 1 ) Die Landesvereinigung kann durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung (§ 9, Abs. 4) aufgelöst werden. Hat die Landesdelegiertenversammlung die Auflösung beschlossen, so führt der Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei.
( 2 ) Der Landesvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.
( 3 ) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses der Landesdelegiertenversammlung enthalten und so ausgestattet sein, dass das Mitglied mit „Ja” oder „Nein” abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit „Ja” oder „Nein” gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.
( 4 ) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der
Mitglieder der Kreisvereinigungen, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 21 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Wortlautes des Beschlusses der Landes-delegiertenversammlung einzuladen sind. Der Vorsitzende der Kreisvereinigung und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet der jeweiligen Kreisvereinigung. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss des Abstimmungsvorganges ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Landesvorstand zu übersenden.
( 5 ) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Landesvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen.
( 6 ) Der Beschluss der Landesdelegiertenversammlung ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Landesvereinigung sich für die Auflösung der Landesvereinigung aussprechen.
( 7 ) Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Auflösung einer Kreisvereinigung.
Die Durchführung des Beschlusses der Hauptversammlung über die Auflösung der Kreisvereinigung obliegt dem Kreisvorstand.
§ 21 Zugang zu den Ämtern
( 1 ) Die Ämter und Funktionen der Senioren-Union Hessen der CDU stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
( 2 ) Die Bestimmungen von § 5 Abs. 2 dieser Satzung sind bei Vorstands und
Delegiertenwahlen zu beachten.
§ 22 Schiedsgerichte
Die Senioren-Union Hessen der CDU sieht davon ab, eigene Schiedsgerichte zu errichten. Für alle Streitigkeiten der Vereinigung mit sowie zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Parteigerichtsordnung der CDU ist in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden.
§ 23 Ergänzendes Satzungsrecht
( 1 ) Soweit in dieser Satzung keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, sind die Vorschriften der Satzung der Senioren-Union der CDU Deutschlands und die Satzung der CDU Hessen in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
( 2 ) Die Kreisvereinigungen geben sich eigene Satzungen oder Geschäftsordnungen. In diesen ist u.a. die Zusammensetzung der Vorstände in ihrem Bereich zu regeln und je nach Organisationsstruktur ein Delegiertenschlüssel für KreisdelegiertenverÍsammlungen festzulegen. Für eventuell bestehende Bezirksvereinigungen gelten (2) Satz 1 und 2 sinngemäß.
( 3 ) Organisationsstufen unterhalb der Kreisebene sind nicht berechtigt, eigene
Satzungen oder Geschäftsordnungen zu beschließen.
( 4 ) Die Satzungen und Geschäftsordnungen bedürfen der Zustimmung durch
den Landesvorstand der Senioren-Union Hessen der CDU (§ 10, Abs. 3, Ziff. 5).
Die Durchführung des Beschlusses der Hauptversammlung über die Auflösung der Kreisvereinigung obliegt dem Kreisvorstand.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Landesdelegiertenversammlung am 21. Mai 2025, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Landesvorstand der CDU Hessen
* (§ 15, Abs. 1, Ziff. 10, Satzung der CDU-Hessen), in Kraft.
Die bisherige Satzung ist mit Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.
Bereits bestehende Satzungen oder Geschäftsordnungen nachgeordneter Vereinigungen sind bis zum 31. Dezember 2027 dem neuen Satzungsrecht anzupassen und dem Landesvorstand der Senioren-Union Hessen der CDU gemäß § 10, Abs.3, Ziff. 5 zur Genehmigung vorzulegen.
Die Satzung wurde beschlossen auf der Landesdelegiertenversammlung der Senioren – Union Hessen der CDU am 21. Mai 2025 in Heusenstamm.
[ * Genehmigt durch den Generalsekretär der CDU Hessen am 14.07.2025, gemäß § 19,3 der Satzung der CDU Hessen ]