Satzung der Senioren-Union der CDU Deutschlands
beschlossen bei der 19. Bundesdelegiertenversammlung
am 1.September.2023
Vorbemerkung (Stand 25.10.2023):
Die vorliegende Satzung und die Beitragsordnung wurden bei der 19. Bundesdelegiertenver-
sammlung beschlossen. Die Satzung bedarf formal noch der Zustimmung durch den Generalsek-
retär der CDU. Insofern kann nach dieser Satzung nur unter dem genannten Vorbehalt verfahren werden.
Inhaltsübersicht
Satzung
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organisationsstufen
§ 7 Organe der Bundes-Senioren-Union der CDU
§ 8 Bundesdelegiertenversammlung
§ 9 Aufgaben der Bundesdelegiertenversammlung
§ 10 Bundesvorstand
§ 11 Schiedsgerichte
§ 12 Ergänzend anzuwendendes sonstiges Satzungsrecht
§ 13 Geschäftsführung
§ 14 Abstimmungen und Wahlen
§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitragsordnung
Satzung der Senioren-Union
der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU)
Beschlossen von der konstituierenden Bundesdelegiertenversammlung der Senioren-Union der CDU am 20. April 1988 in Bonn, geändert durch Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlungen vom 11. Dezember 1990, 13. Mai 1991, 20.–22. September 1992, 3.–5. September 1994, 3.–5. Oktober 1996, 29.–31. Oktober 2000, 20.–22. April 2002, 4.–5. Oktober 2004, 16.–17. Oktober 2006, 6.–7. Oktober
2008, 3.–4. September 2012, 6.-7. Oktober 2016 und 22. – 23. November 2018, Neufassung bei der
19. Bundesdelegiertenversammlung am 1. September 2023 in Magdeburg §
1 Name und Sitz
(1) Die Senioren-Union ist eine Vereinigung der CDU Deutschlands gemäß der §§ 38 und 39 des Statuts der CDU.
(2) Sie führt den Namen „Senioren-Union der CDU Deutschlands (SU)“, in den Landes-, Bezirks-,
Kreis- und Stadt-/Gemeindevereinigungen mit dem jeweiligen regionalen Zusatz. (3) Die Senioren-Union hat ihren Sitz in der Bundesgeschäftsstelle der CDU; die nachgeordneten Vereinigungen haben ihren Sitz jeweils in der örtlich zuständigen Geschäftsstelle der CDU.
§ 2 Aufgaben
Die Senioren-Union will im Sinne der Ziele der CDU und geleitet vom christlichen Menschenbild, an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei mitwirken, dabei insbesondere die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Anliegen der älteren Generationen wirksam vertreten und die Entwicklung der Gesellschaft mitgestalten.
Die Senioren-Union will,
(1) durch Sachinformation und politische Weiterbildung ältere Menschen anregen und zugleich ver-
anlassen, durch eigene Initiativen und aktive Mitarbeit bei der Lösung der Probleme älterer Men-
schen mitzuwirken,
(2) das Verständnis der Generationen untereinander fördern, um damit die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Lebenserfahrung der Älteren als wertvolle Entscheidungshilfen anerkannt und
berücksichtigt wird,
(3) in sozialen und wirtschaftlichen Fragen unbürokratische Hilfe vermitteln oder leisten und,
(4) die politische Arbeit der CDU in den Parlamenten und in der Öffentlichkeit in enger Zusammen-
arbeit mit der CDU und ihren Vereinigungen unterstützen, (5) und mit anderen Institutionen und Organisationen im Interesse der älteren Mitbürger zusammen-
arbeiten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Senioren-Union kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen und Zielen der Se-
nioren-Union bekennt, das in Absatz 2 festgelegte Mindestalter erreicht und nicht infolge Rich-
terspruchs die Wählbarkeit und das Wahlrecht verloren hat.
(2) Die Aufnahme in die Senioren-Union kann in dem Jahr erfolgen, in dem das 60. Lebensjahr voll-
endet wird oder bereits vorher nach dem geltenden Sozialrecht oder dem Recht des öffentlichen Dienstes ein Ausscheiden aus dem aktiven Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist. Dem gleich steht der Eintritt in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand. Über Ausnahmen entscheidet im begründeten Einzelfall der zuständige Kreisvorstand.
(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der Senioren-Union aus.
(4) Die Bundesdelegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes Persönlichkei-
ten, die sich herausragende Verdienste um die Senioren-Union auf Bundesebene erworben oder
sich für die ältere Generation in Wort und Schrift oder durch Rat und Tat in besonderer Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft in der Bundesvereinigung verleihen.
(5) Ehemalige Bundesvorsitzende können auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundes-
delegiertenversammlung zu Ehrenvorsitzenden der Bundesvereinigung auf Lebenszeit gewählt werden.
(6) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder nehmen an der Bundesdelegiertenversammlung, Ehren-
vorsitzende auch an den Sitzungen des Bundesvorstandes und des Geschäftsführenden Bun-
desvorstandes beratend teil.
(7) Entsprechende Ehrungen sind auf Landes-, Bezirks-, Kreis- und örtlicher Ebene möglich und wer-
den auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes durch das oberste satzungsmäßige Organ der be-
treffenden Organisationsstufe der Senioren-Union der CDU vorgenommen.
§ 4 (Beginn und Ende der Mitgliedschaft)
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag. Der Aufnahmeantrag muss auf elektronischem
Wege in Textform oder schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreis-
vorstand innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim zuständigen Kreisverband; der Eingang ist dem/der Bewerber/in unverzüglich zu bestätigen. Der zuständige örtliche Verband und der örtliche Verband des Wohnsitzes werden innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb
der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um eine weitere Woche. Hierüber ist der
Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzu-
lässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Einzelheiten regelt § 5 (2) des Statuts der CDU.
(2) Das Mitglied wird in der Regel in derjenigen Stadt-/Gemeindevereinigung bzw. Stadtbezirksverei-
nigung seines Wohnsitzes geführt, in welchem es wohnt oder – im Ausnahmefall – arbeitet. Auf begründeten Wunsch des Mitglieds kann der Vorstand der Kreisvereinigung weitere Ausnahmen zulassen.
(3) Wird der Aufnahmeantrag durch die Kreisvereinigung des Wohnsitzes oder die Kreisvereinigung des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der/die Bewerber/in berechtigt, Einspruch einzulegen. In die-
sem Fall entscheidet der Landesvorstand der Senioren-Union endgültig über den Antrag.
(4) Die Mitgliedschaft in der Senioren-Union endet durch Tod, durch schriftliche, an die zuständige Kreisvereinigung zu richtende Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Wer aus der CDU ausgeschlossen wird, verliert damit zugleich auch seine Mitgliedschaft in der
Senioren-Union; sie kann nur erneut erworben werden, wenn die betroffene Person erneut in die CDU aufgenommen worden ist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Senioren-Union und der CDU teilzunehmen.
(2) Zu Vorsitzenden auf Kreis- Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer
auch Mitglied der CDU ist. Gleiches gilt für die Mitglieder des Bundesvorstandes, die Delegierten zur Bundesdelegiertenver-
sammlung sowie die Mitglieder und Delegierten der Senioren-Union in allen Organen und Gre-
mien der CDU, der Europäischen Volkspartei (EVP) und der Europäischen Senioren Union (ESU).
(3) Mitglieder der jeweiligen Vorstände können politische Eltern-und Pflegezeit beanspruchen.
Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zu einem Jahr ruhen lassen. Zur
Feststellung erforderlicher Mehrheiten zählen Sie während der politischen Eltern- und Pflegezeit nicht mit.
(4) Jedes Mitglied der Senioren-Union hat einen regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung der Senioren-Union, die Teil dieser Satzung ist.
§ 6 Organisationsstufen
(1) Der organisatorische Aufbau und das Tätigkeitsgebiet der Senioren-Union entsprechen dem
der CDU.
(2) Organisationsstufen sind: 1. die Bundesvereinigung, 2. die Landesvereinigungen, 3. die Bezirksvereinigungen (so eingerichtet), 4. die Kreisvereinigungen und
5. die Stadt- und Gemeindevereinigungen
(3) In Stadtkreisen hat die Senioren-Union den Status einer Kreisvereinigung in dessen Gebiet örtli-
che Vereinigungen gebildet werden können.
(4) Wo es zweckmäßig erscheint, können durch Satzung der Landesvereinigungen mehrere Kreisver-
einigungen zu regionalen Arbeitsgemeinschaften oder zu Bezirksvereinigungen zusammenge-
fasst werden.
(5) Die Landesvereinigungen der Senioren-Union sind die Organisationen der Senioren-Union in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
(6) In Niedersachsen kann als eine gemeinsame Vereinigung der CDU-Landesverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg die Senioren-Union in Niedersachsen gebildet werden und ist dann ein den drei Landesvereinigungen übergeordneter Gebietsverband im Sinne des §7 Abs. 1 S.1 des Parteiengesetzes.
§ 7 Organe der Bundesvereinigung der Senioren-Union
Die Organe der Bundesvereinigung der Senioren-Union sind:
(1) die Bundesdelegiertenversammlung,
(2) der Bundesvorstand.
§ 8 (Bundesdelegiertenversammlung)
(1) Der Bundesdelegiertenversammlung gehören stimmberechtigt an:
1. 150 Delegierte der Landesvereinigungen, die von den Landes-, Bezirks- oder Kreisvereinigun-
gen für die Dauer von höchstens zwei Jahren geheim gewählt werden,
2. der Bundesvorstand der Senioren-Union,
3. die Vorsitzenden der Bundesfachausschüsse der Senioren-Union der CDU,
4. die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder der Bundesvereinigung mit beratender Stimme.
(2) Die Verteilung der Delegiertensitze auf die Landesvereinigungen der Senioren-Union erfolgt im
Verhältnis ihrer jeweiligen Mitgliederzahlen im Höchstzahlverfahren noch d’Hondt. Dabei erhält jede Landesvereinigung zunächst 2 Delegiertensitze als Grundmandate, die auf die jeweilige Delegiertenzahl gemäß Satz 1 anzurechnen sind. Ergibt sich, dass auf eine Landesvereinigung weniger Delegierte entfallen als sie Grundmandate besitzt, so behält sie die überzähligen Delegiertensitze in der Bundesdelegiertenversammlung,
deren Delegiertenzahl sich jedoch demgemäß entsprechend über 150 Delegierte hinaus erhöht. Die Delegierten werden entsprechend der jeweiligen Landessatzung von den Landesvereinigun-
gen, den Bezirksvereinigungen und/oder den Kreisvereinigungen geheim gewählt und durch die jeweiligen Landesvereinigungen gegenüber der Bundesvereinigung benannt; gleiches gilt für die entsprechenden Ersatzdelegierten.
(3) Die Bundesdelegiertenversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und wird vom
Bundesvorstand der Senioren-Union einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der
Landesvereinigungen muss sie einberufen werden.
§ 9 (Aufgaben der Bundesdelegiertenversammlung)
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ der Senioren-Union. Sie beschließt über die programmatischen, politischen und organisatorischen Grundlinien der Arbeit der Senio-
ren-Union.
(2) Sie wählt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr die stimmberechtigten Mitglieder des Bun-
desvorstandes in getrennten Wahlgängen.
(3) Sie wählt auf Vorschlag des Bundesvorstandes gem. § 3 (4) ff. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsit-
zende der Bundesvereinigung.
(4) Sie wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer.
(5) Sie beschließt über:
1. den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes,
2. die Entlastung des Bundesvorstandes,
3. Anträge an die Bundesdelegiertenversammlung,
4. die Satzung der Bundesvereinigung der Senioren-Union,
5. die Auflösung der Bundesvereinigung der Senioren-Union oder ihre Verschmelzung mit einer
oder mit mehreren anderen Vereinigungen der CDU.
§ 10 Bundesvorstand, Geschäftsführender Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand der Senioren-Union setzt sich zusammen aus:
1. dem Bundesvorsitzenden, den sechs Stellvertretenden Bundesvorsitzenden und dem Bun-
desschatzmeister, die zusammen den Geschäftsführenden Bundesvorstand bilden,
2. siebzehn Beisitzern,
3. den Vorsitzenden der Landesvereinigungen der Senioren-Union, soweit nicht dem Bundes-
vorstand bereits Mitglieder aus dem jeweiligen Bundesland nach Ziffer (1) 1 oder 2 angehö-
ren,
4. Ehrenvorsitzende der Bundesvereinigung der Senioren-Union mit beratender Stimme. Diese
gehören auch dem Geschäftsführenden Bundesvorstand mit beratender Stimme an.
(2) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
(3) Der Bundesvorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen ständig oder im Einzelfall Gäste zu seinen Sitzungen und seiner Beratung hinzuzuziehen.
Der Bundesvorstand benennt die Vertreter der Senioren-Union in den Gremien der CDU auf Bun-
desebene, der Europäischen Volkspartei (EVP), der Europäischen Senioren Union (ESU) sowie anderer Organisationen oder Vereine, in denen die Senioren-Union Mitglied ist.
Der Bundesvorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Fachausschüsse bilden.
(4) Der Bundesvorstand beschließt bei seiner Konstituierung über die Geschäftsverteilung und teilt diese den Landesvereinigungen der Senioren-Union sowie dem Generalsekretär der CDU mit. Die Stellvertretenden Bundesvorsitzenden sind verpflichtet, als Beauftragte des Bundesvorstan-
des für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit, bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die im Be-
schluss über die Geschäftsverteilung zu bezeichnen sind. Dabei ist aus dem Kreis der stellver-
tretenden Bundesvorsitzenden ein Mitgliederbeauftragter zu benennen.
Die Wahrnehmung der Aufgaben ist im Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes darzustellen.
(5) Der Bundesvorstand leitet die Senioren-Union und führt die Beschlüsse der Bundesdelegierten-
versammlung durch. Er bestellt auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der CDU einen Bundesgeschäftsführer.
(6) Der Bundesgeschäftsführer leitet die Bundesgeschäftsstelle der Senioren-Union und kann alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm zugewiesene Aufgaben- und Geschäftskreis gewöhn-
lich mit sich bringt (§ 30 BGB). Er nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes und des Ge-
schäftsführenden Bundesvorstandes beratend teil.
(7) Die Bundesvereinigung der Senioren-Union wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Bundesvorsitzenden oder einen der Stellvertretenden Bundesvorsitzenden, jeweils gemein-
sam mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes.
§ 11 (Schiedsgerichte)
Die Senioren-Union sieht davon ab, eigene Schiedsgerichte zu errichten. Für alle Streitigkeiten der Ver-
einigung sowie mit und zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Par-
teigerichtsordnung der CDU ist in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden.
§ 12 (Ergänzend anzuwendendes sonstiges Satzungsrecht)
(1) Soweit in dieser Satzung keine ausdrücklichen Regelungen getroffen worden sind, finden neben den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Parteiengesetzes, die Vorschriften des Statuts der CDU sowie des gesamten Satzungsrechts der Bundespartei in der jeweils gelten-
den Fassung Anwendung.
(2) Die regionalen Vereinigungen der Senioren-Union haben zusätzlich das jeweils für sie maßgebli-
che Satzungsrecht des betreffenden CDU-Verbandes anzuwenden.
(3) Die Satzungen der nachgeordneten Organisationsstufen der Senioren-Union dürfen den Bestim-
mungen dieser Satzung nicht widersprechen. Organisationsstufen der Vereinigung unterhalb der Kreisebene sind nicht berechtigt, eigene Sat-
zungen oder Geschäftsordnungen zu beschließen.
§ 13 (Geschäftsführung)
(1) Die Geschäfte der Organisationsstufen der Senioren-Union werden in den jeweils zuständigen
CDU-Geschäftsstellen geführt. Für die Geschäftsführung im örtlichen Bereich kann der zustän-
dige Kreisvorstand der Senioren-Union andere Regelungen treffen. Dabei muss sichergestellt
werden, dass jederzeit sämtliche Unterlagen zur Finanz- und Beitragsordnung durch Beauftragte
des Kreisvorstandes der Senioren-Union, des CDU-Kreisvorstandes sowie der CDU-Kreisge-
schäftsstelle eingesehen und geprüft werden können.
(2) Die Kreisvereinigung ist die kleinste selbstständige organisatorische Einheit der Senioren-Union.
Sie ist zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Ihren Untergliederungen kann sie gestatten, unter
ihrer vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die dazugehörigen Belege eine
eigene Abrechnung zu erstellen.
(3) Die Organe werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Soweit diese Satzung nicht
Anderes vorsieht, treten die Organe zu Präsenzsitzungen zusammen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Leitung der Sitzungen der Organe von diesen für die ge-
samte Sitzung oder zeitweise auf ein Tagungspräsidium oder auf andere Einzelpersonen über-
tragen werden.
Die Organe der Verbandsebenen können sich vorbehaltlich des § 12 (3) Geschäftsordnungen
geben.
(4) Die Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindes-
tens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorsitzende hat das Recht, den Vorstand zur Behandlung dringlicher Fragen zu Sitzungen
mit Fernteilnahme seiner Mitglieder einzuberufen, wenn die vorhandenen technischen Voraus-
setzungen die Annahme rechtfertigen, dass sie jedem Vorstandsmitglied die Möglichkeit zur
Teilnahme eröffnen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Drittel der stimmberechtigen Mitglieder des Vor-
standes einer solchen Einberufung widerspricht.
(6) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen-Mitglieder-
Datei (ZMD). Die sich daraus ergebenden Mitgliederzahlen sind zum jeweiligen Stichtag die
maßgebende Grundlage für die Feststellung der Delegiertenzahlen.
(7) Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften mindestens als Ergebnisprotokolle, die
auch Ort, Datum und Dauer, sowie im Fall der Vorstände auch die mitwirkenden Mitglieder, ent-
hält, zu fertigen. Sie sind von den für die Schriftführung zuständigen Personen sowie vom Sit-
zungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind den Mitgliedern der Organe in geeigneter Weise bekannt
zu geben, im Fall von Wahlen von Vorstandsmitgliedern auch dem Vorstand der jeweils überge-
ordneten Ebene.
§ 14 Abstimmung und Wahlen
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, werden Entscheidungen der Organe mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen herbeigeführt. Stimmenthaltungen gelten dabei
als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für die Änderung der Satzung, der Finanz- und Beitragsordnung und den Auflösungsbeschluss
ist eine Mehrheit von Zwei-Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(3) Soweit die Satzung nichts Anderes vorsieht, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, es sei
denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
(4) Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem
Drittel beteiligt sein.
(5) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach
Absatz (4) zu beachten.
Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend be-
rücksichtigen.
Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern von der Kreisvereinigungsebene an aufwärts in einem
ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang un-
gültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden
können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig
(6) Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen.
Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen.
Satz 2 gilt nicht für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten zu den Organen der
Senioren-Union.
(7) Gewählt ist bei der Wahl einer Person, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
(absolute Mehrheit) auf sich vereint. Mehrere Einzelwahlgänge können dabei auch auf einem
Stimmzettel zusammengefasst werden. Kommt in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit
nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stichwahl unter den beiden Bewerbern
mit den höchsten Stimmenzahlen des vorhergegangenen Wahlgangs.
Kommen für eine Stichwahl wegen der Stimmenzahl mehr als 2 Bewerber in Betracht, so wird
der zweite Wahlgang wiederholt und auf die für die Stichwahl in Betracht kommenden Bewer-
ber beschränkt. Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so findet, sofern nicht ein Be-
werber verzichtet, ohne weitere Aussprache eine weitere Stichwahl statt. Danach entscheidet
das Los, sofern nicht vorher ein Bewerber verzichtet.
(8) Werden zwei oder mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so erfolgt die Wahl durch
Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber alphabetisch geordnet enthal-
ten müssen.
(9) Die Wahl wird durch ein Kreuz bei dem Namen der Bewerber vorgenommen. Stimmzettel, auf
denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind
ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden
Kandidaten entspricht, sind ebenfalls ungültig.
(10) Im Falle von Vorstandswahlen gelten die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen
Stimmen als gewählt. Ergibt sich dabei für die letzte zu besetzende Stelle Stimmengleichheit,
so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt. Im Falle erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine genügend
große Zahl von Bewerbern zugunsten anderer verzichtet.
(11) Im Falle von Delegiertenwahlen gelten die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebe-
nen Stimmen als gewählt, und zwar entsprechend der der entsendenden Vereinigung zu-
stehenden Zahl als Delegierte, alle übrigen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Ersatzde-
legierte. Ergibt sich für die letzte zu besetzende Delegiertenstelle oder für die Bestimmung der
Reihenfolge der Ersatzdelegierten Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, falls sich die
stimmengleichen Bewerber nicht vorher auf eine Reihung einigen.
§ 15 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
(1) Die Amtszeiten der Vorstände aller Organisationsstufen der Senioren-Union beginnen mit dem
Ende der Delegierten- oder Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl stattgefunden hat.
(2) Der Bundesvorstand der Senioren-Union ist berechtigt, die Satzungen der Landesvereinigungen
der CDU und deren Änderungen unbeschadet der jeweiligen satzungsrechtlichen Regelungen
der zuständigen CDU-Landesverbände zu prüfen und zu genehmigen.
(3) Auf die Geschäftsführer der Senioren-Union in allen Organisationsstufen findet § 3 (2) dieser
Satzung keine Anwendung.
(4) Alle Ämter und Funktionen der Senioren-Union stehen ohne Rücksicht auf die jeweilige sprachli-
che Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
(5) Die Bundesdelegiertenversammlung der Senioren-Union hat am 1.September 2023 gem.§ 15
(3c) des Statuts der CDU beschlossen, dass es bei Wahlen für Parteiämter innerhalb der Senio-
ren-Union hinsichtlich der Frauenquote bei der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung des § 15
Abs. 3 des Status bleiben soll.
(6) Diese Satzung ist am 1.September 2023 von der Bundesdelegiertenversammlung der Senioren-
Union in Magdeburg beschlossen worden.
Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das zuständige Gremium der CDU an diesem Tag
in Kraft.
….
Bestandteil dieser Satzung ist die Beitragsordnung der Senioren-Union der CDU Deutschland
beschlossen durch die 19. Bundesdelegiertenversammlung der Senioren-Union am 1.September 2023
(1) Die Höhe des Pflichtbeitrags ergibt sich im Einzelnen durch Selbsteinschätzung des Mitglieds.
(2) Als Richtwert für die Selbsteinschätzung gilt ein monatlicher Beitrag von 2,50 Euro.
(3) Die Kreisvereinigung kann in besonderen und begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, er-
mäßigen oder stunden.
(4) Die Landesvereinigung führt als Beitragsanteil ihrer jeweiligen Kreisvereinigungen gegenüber der
Bundesvereinigung pro Mitglied und Monat 0,50 € an die Bundesvereinigung der Senioren-Union
ab. Sie zieht diese Beitragsanteile von der Kreisvereinigung ein und leitet die tatsächlich gezahl-
ten Beitragsanteile an die Bundesvereinigung weiter. Stichtage für die Festlegung der Mitglieder-
zahlen auf der Grundlage der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) sind der 31. März und 30. Septem-
ber des jeweiligen Jahres.
(5) Alle Mitglieder der Senioren-Union sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zu-
wendungen (freiwillige weitere Beiträge, Werbung von Spenden u. ä.) zur Finanzierung der Arbeit
der Senioren-Union auf Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene beitragen.
(6) Bescheinigungen über Beiträge (Pflicht- sowie freiwillige weitere Beiträge) der Mitglieder der Se-
nioren-Union erteilt die zuständige Kreisvereinigung im Einvernehmen mit dem entsprechenden
Kreisverband der CDU.
Spendenquittungen werden nur durch die gemäß der Finanz- und Beitragsordnung der CDU
(FBO) jeweils zuständige Organisationsstufe der CDU als Spendenempfängerin erteilt.
Bei der Ausstellung von Beitrags- und Spendenbescheinigungen sind die Vorschriften der FBO
der CDU zu beachten.
(7) Soweit übergeordnete Organisationsstufen der Senioren-Union Sach-, Werk- und Dienstleistun-
gen für nachgeordnete Organisationsstufen dieser Vereinigung erbringen, beteiligen sich die
nachgeordneten Organisationsstufen an der Finanzierung solcher Leistungen. Entsprechende
Regelungen sind zu treffen, bevor diese Leistungen erbracht werden.
(8) Für die Rechnungslegung aller Organisationsstufen der Senioren-Union gelten die entsprechen-
den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Statuts sowie des gesamten Sat-
zungsrechts der Bundespartei und der betreffenden CDU-Landes-, Bezirks- und Kreisvereinigun-
gen einschließlich aller von den zuständigen Parteigremien beschlossenen einschlägigen Durch-
führungsbeschlüsse.
(9) Falls und insoweit Landesvereinigungen der Senioren-Union entsprechend ihrem jeweiligen Sat-
zungsrecht in der Zeit zwischen der 9. Bundesdelegiertenversammlung der Senioren-Union vom
20.–22. April 2002 und deren 10. Bundesdelegiertenversammlung am 4. und 5. Oktober 2004
verbindliche Beschlüsse zu Beitrags- und Finanzfragen gefasst haben, bleiben solche Be-
schlüsse von dieser Beitragsordnung unberührt.
(10) Diese Beitragsordnung tritt am
1.September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung
vom
1. Januar 2005 außer Kraft
Für die Richtigkeit
Berlin, 2.9.2023
Bundesgeschäftsführer
Senioren-Union der CDU Deutschlands