Satzung  und Beitragsordnung

Landesvereinigung

Hessen 


Satzung der Senioren-Union Hessen der CDU

§ Inhalt         

§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz     

§ 2 Aufgaben 

§  3 Mitgliedschaft 

§ 3 a Ehrenvorsitzende   

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder     

§ 6 Gliederung 

§ 7 Aufgaben der Gliederung   

§ 8 Organe der Landesvereinigung   

§ 9 Landesdelegiertenversammlung 

§ 10 Landesvorstand   

§ 11 Abstimmungen   

§ 12 Wahlen

§ 13 Kreisvereinigungen   

§ 14 Kreisvorstand 

§ 15 Stadt- / Gemeindevereinigungen   

§ 16 Vorstand der Stadt- / Gemeindevereinigungen   

§ 17 Finanzierung und Verteilung des Aufkommens aus Mitgliedsbeiträgen

§ 18 Gesetzliche Vertretung

§ 19 Haftung   

§ 20 Auflösung der Landes- oder einer Kreisvereinigung       

§ 21 Zugang zu den Ämtern   

§ 22 Schiedsgerichte

§ 23 Ergänzendes Satzungsrecht                   

§ 24 Inkrafttreten 

Beitragsordnung der Senioren-Union Hessen


§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz

( 1 ) Die Landesvereinigung Hessen der Senioren-Union der CDU ist ein Zusam- menschluss der     Kreisvereinigungen der Senioren-Union im Lande Hessen. 

Die Landesvereinigung ist Teil der Senioren-Union der Christlich Demokra- tischen Union Deutschlands (CDU).

( 2 ) Die Landesvereinigung führt den Namen 

Senioren - Union Hessen der Christlich 
Demokratischen Union Deutschlands (CDU)

Kurzfassung : Senioren - Union Hessen de

Die Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Gemeinde- bzw. Stadtbezirks- und Ortsvereini- gungen führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen. 

( 3 ) Die Senioren-Union Hessen hat ihren Sitz in der Landesgeschäftsstelle der CDU in Wiesbaden.
 

§ 2 Aufgaben

( 1 ) Die Senioren-Union Hessen der CDU will im Sinne der Ziele der CDU an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei und in der älteren Generation mitwirken und für die besonderen Anliegen der älteren Mitbürger eintreten. 


( 2 ) Zu diesem Zweck stellt sie sich insbesondere folgende Aufgaben: 

    1. Sie fördert die Initiative und aktive Mitarbeit der Mitglieder sowie den Austausch von Informationen                    und Meinungen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das gegenseitige Verständnis der                                Generationen durch Vorträge, Aussprachen, Seminare und andere Veranstaltungen. 

    2. Sie fördert den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den nachgeordneten                            Gliederungen der Vereinigung. 
    3. Sie fordert, in den politischen Entscheidungsgremien vertreten zu sein. Sie  unterstützt die politische                 Arbeit der CDU in den Parlamenten, den Kommu- nalvertretungen und in der Öffentlichkeit. 
    4. Sie leistet oder vermittelt älteren Mitbürgern in sozialen und wirtschaft lichen Fragen unbürokratische                Hilfe. 


§ 3 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied in der Senioren-Union der CDU kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen und Zielen der Senioren-Union bekennt, das in Absatz 2 festgelegte Mindestalter überschritten und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.


( 2 ) In die Senioren-Union der CDU kann nur aufgenommen werden, wer das 60.

Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher nach dem geltenden Sozialrecht oder dem Recht des öffentlichen Dienstes aus dem aktiven Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand getreten ist.


( 3 ) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei schließt die Mitgliedschaft in der

Senioren-Union der CDU aus.
 

§ 3 a Ehrenvorsitzende

( 1 ) Ehemalige Landesvorsitzende können auf Vorschlag des Landesvorstandes von der Landesdelegiertenversammlung in geheimer Wahl zur Ehrenvorsitzende / zum Ehrenvorsitzenden der Landesvereinigung auf Lebenszeit gewählt werden. 


( 2 ) Ehrenvorsitzende nehmen an den Landesdelegiertenversammlungen, den

Sitzungen des Landesvorstandes und des Geschäftsführenden Landesvorstandes beratend teil. 
 

( 3 ) Entsprechende Ehrungen sind auf Bezirks-, Kreis- und örtlicher Ebene möglich und werden auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes durch das oberste satzungsmäßige Organ der betreffenden Organisationsstufe der Senioren-Union der CDU in geheimer Wahl vorgenommen. 
 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Kreisvereinigung der Senioren-Union der CDU. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Landesvereinigung nach vorheriger Anhörung der an sich zuständigen Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.


( 3 ) Das Mitglied wird in derjenigen Stadt- / Gemeinde- bzw. Stadtbezirksvereini- gung geführt, in welcher er wohnt; auf begründeten Wunsch des Mitglieds kann der Vorstand der Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen. 
 

( 4 ) Die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU endet durch Tod, durch schriftliche, an die zuständige Kreisvereinigung zu richtende Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Wer aus der CDU ausgeschlossen wird, verliert damit zugleich auch seine Mitgliedschaftsrechte in der Senioren-Union der CDU; sie können nur dann wieder erworben werden, wenn das Mitglied erneut in die CDU aufgenommen worden ist. 
 

( 5 ) Als Erklärung des Austritts aus der Senioren-Union ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen länger als neun Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte, als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Jedes Mitglied der Senioren-Union der CDU hat das Recht, an Veranstal- tungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Senioren-Union der CDU teilzunehmen.


( 2 ) Zu Vorsitzenden auf Kreisebene, zu Vorstandsmitgliedern und Delegierten auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist.


(3) Jedes Mitglied der Senioren Union der CDU hat einen regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
 

§ 6 Gliederung

( 1 ) Die Senioren-Union Hessen der CDU gliedert sich in 
1. Kreisvereinigungen
 2. Stadt- / Gemeindevereinigungen 
3. Stadtbezirks- bzw. Ortsvereinigungen


( 2 ) Die Kreisvereinigungen können sich in den Bereichen eines CDU-Bezirksver- bandes zu Bezirksvereinigungen zusammenschließen. 


§ 7

Aufgaben der Gliederungen

Die Vereinigungen aller Organisationsstufen haben insbesondere die Aufgabe, das Gedankengut der CDU zu verbreiten, für deren Ziele zu werben, die Mitglieder ihres Bereiches über politische Fragen zu unterrichten und die Belange der älteren Generation nach CDU-Grundsätzen gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen ihres Bereiches zu vertreten. 
 

§ 8 Organe der Landesvereinigung

Organe der Senioren-Union Hessen der CDU sind:

 1. die Landesdelegiertenversammlung
 2. der Landesvorstand 
 

§ 9 Landesdelegiertenversammlung

( 1 ) Die Landesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ der Senioren-Union 
Hessen der CDU.


( 2 ) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

1. die Delegierten der Kreisvereinigungen. 

Jede Kreisvereinigung entsendet einen Delegierten für die angefangene Zahl von 50 Mitgliedern. Die Mitgliederzahl bestimmt sich nach den Angaben der Zentralen Mitgliederkartei. Maßgebend ist der Stand am Ende desQuartals vor dem Beginn der Landesdelegiertenversammlung. Beginnt die Landesdelegiertenversammlung im ersten Monat eines Quartals, so ist der Stand am Ende des vorletzten Quartals maßgebend. 

2. die in § 10, Abs. 1, Ziff. 1 - 6 genannten Mitglieder des Landesvorstandes.


( 3 ) Beratende Mitglieder sind die Vorsitzenden der Bezirks- und Kreisvereinigun- gen, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind.


( 4 ) Die Landesdelegiertenversammlung beschließt über 

 1. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
 2. Annahme und Änderung der Satzung, 
3. die Entlastung des Landesvorstandes.

Sie stellt die Auflösung der Landesvereinigung (§ 20) fest. 


( 5 ) Die Landesdelegiertenversammlung wählt
      1. die in § 10, Abs. 1, Ziff. 1, 2 ,4 - 6 genannten Mitglieder des Landesvorstandes, 
     2. zwei Rechnungsprüfer,
      3. die Delegierten der Senioren-Union Hessen der CDU zur Bundesdelegiertenversammlung. 


( 6 ) Die Landesdelegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (Jahreshauptversammlung), im Übrigen nach Bedarf oder auf begründe- ten Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisvereinigungen binnen eines Monats. Antragsberechtigt zur Landesdelegiertenversammlung sind die Kreisvereini- gungen und der Landesvorstand.


( 7 ) Die Ladefrist beträgt zwei Wochen. Der Ladung ist die Tagesordnung beizufügen.

Anträgen zur Aufnahme in die Tagesordnung muß entsprochen werden, wenn diese mindestens drei Wochen vor der Landesdelegiertenversammlung beim Landesvorstand eingereicht wurden. 

Außerdem können Dringlichkeitsanträge auf Beschluss der Landesdelegiertenversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie von einem Antragsberechtigten oder 10 % der Stimmberechtigten gestellt werden. Der Antrag auf Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung ist ein Antrag zur Geschäftsordnung.

Alle Fristen beginnen mit dem Datum des Poststempels der Einladung. 
 

( 8 ) Verhinderung eines Delegierten

1. Ist ein Delegierter an der Ausübung seines Stimmrechts verhindert, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende gewählte Ersatzdelegierte. Jeder anwesende Delegierte besitzt nur eine Stimme. In der Einladung soll darauf hingewiesen werden, ab welchem Zeitpunkt Ersatzdelegierte in der Reihenfolge ihres Listenplatzes das Stimmrecht nicht anwesender Delegierter erhalten. Fehlt ein entsprechender Hinweis in der Einladung, liegt der Zeitpunkt eine Stunde nach dem in der Einladung festgesetzten Veranstaltungsbeginn. 
 

2. Ein Delegierter, der erst zu einem späteren Zeitpunkt anwesend ist, hat sein Stimmrecht auf die Dauer der betreffenden Veranstaltung verwirkt, wenn das Kontingent der entsendenden Vereinigung erschöpft ist. Ist das Kontingent der entsendenden Vereinigung noch nicht erschöpft, so hat ein Delegierter, der bei Eintritt in eine Abstimmung bzw. Eröffnung eines Wahlganges noch nicht anwesend ist, sein Wahlrecht für die betreffende Abstimmung bzw. den betreffenden Wahlgang verwirkt. Nach Beendigung der Abstimmung bzw. Schließung des Wahlganges ist er als stimmberechtigter Delegierter zuzulassen. 


( 9 ) Die Tagesordnung der als Jahreshauptversammlung einberufenen Landes- delegiertenversammlung hat       mindestens zu enthalten:

 1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr,
     2. Entlastung des Vorstandes, 
    3. Hinweise auf Wahlen.


10)  Die Versammlungsleitung liegt in der Regel beim Vorsitzenden. Bei Wahlen muss die                      Landesdelegiertenversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. 


(11) Über den Verlauf der Landesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Anträge,      Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten und ist vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter)     und dem Protokoll- führer zu unterzeichnen. 
 

§ 10 Landesvorstand

( 1 ) Der Landesvorstand besteht aus:

    1. dem Landesvorsitzenden,
    2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden, 
   3. dem Geschäftsführer,
    4. dem Schatzmeister, 
   5. dem Schriftführer,
    6. 12 Beisitzern. 


( 2 ) Die in Abs. 1, Ziff. 1 - 5 genannten Personen bilden den geschäftsführenden Landesvorstand. Sie können sich nicht vertreten lassen.

Diese Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an Sitzungen der Organe nachgeordneter Vereinigungen teilnehmen. Sie sind  jederzeit zu hören. 
 

( 3 ) Aufgaben des Landesvorstandes sind:

    1. die Bestellung eines Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem  Landesgeschäftsführer der CDU,
    2. die Erledigung der mit der politischen Führung der Landesvereinigung  verbundenen Aufgaben,
    3. die Vorbereitung und Einberufung der Landesdelegiertenversammlung, 4. die Ausführung der              Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung, 5. die Genehmigung der Satzungen und der              Geschäftsordnungen der Bezirks- und Kreisvereinigungen. 


( 4 ) Der Landesvorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte einsetzen. Er beruft deren Vorsitzende und Mitglieder.


( 5 ) Der Landesvorstand kann die für die Führung der Landesvereinigung notwendigen Berichte von den Kreisvereinigungen anfordern. Der Anforde- rung ist termingerecht nachzukommen.

Über Neugründungen von Vereinigungen und die Ergebnisse von Vorstands-  und Delegiertenwahlen ist ihm unaufgefordert und unverzüglich Bericht zu erstatten.


(6 ) Der Landesvorstand ist mindestens jeden vierten Monat oder jederzeit auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern vom Vorsitzenden einzuberufen. 

Die Vorstandssitzungen können schriftlich, elektronisch oder mündlich einberufen werden. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern mit der Einladung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in unaufschiebbaren Fällen auf 24 Stunden verkürzt werden. In diesem Fall ist die Einladung mündlich vorzunehmen.


( 7 ) Der Landesvorsitzende lädt die Kreisvorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Kreisvorsitzendenkonferenz ein, die der gegenseitigen Unterrichtung dient. 

Die Einberufung muss außerdem erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Kreisvorsitzenden unter Angabe der Gründe verlangt wird.


( 8 ) Die Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe der nachgeordneten Verbände teilnehmen. Sie sind dann jederzeit zu hören.
 

§ 11 Abstimmungen

( 1 ) Die Landesdelegiertenversammlung als Jahreshauptversammlung und der Landesvorstand sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.


( 2 ) Andere (Landes) Delegiertenversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde.


( 3 ) Ein Organ bleibt so lange beschlussfähig, bis Beschlussunfähigkeit auf  Antrag festgestellt ist. 
 

( 4 ) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und eine neue Sitzung frühestens nach Ablauf einer Woche, spätestens aber innerhalb vier Wochen, einzuberufen. In dieser Sitzung ist das Organ ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

Darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen. 
 

( 5 ) Beschlüsse erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt geheime Abstimmung. 
 

( 6 ) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder / Delegierte erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 12 Wahlen

( 1 ) Die Vorstandsmitglieder und Delegierten aller Organisationsstufen müssen geheim gewählt werden. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. 
 

( 2 ) Bei geheim vorzunehmenden Wahlen muss das unbeobachtete Ausfüllen der

Stimmzettel gewährleistet sein. Die Stimmzettel sind in Behältnissen einzusammeln. Unausgefüllt abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltung. 
 

( 3 ) Vorstandsmitglieder und Delegierte werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


( 4 ) Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer der Kreisvereinigungen und die Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung sind im Oktober oder November der Jahre mit ungerader Jahreszahl zu      wählen. Die Mitglieder des Landesvorstandes, die Rechnungsprüfer und die Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung sind im März der Jahre mit gerader Jahreszahl zu wählen. 
 

( 5 ) Die Amtszeit der zu anderen Zeiten durch Neu- oder Nachwahlen gewählten Vorstandsmitglieder und Delegierten endet zu den in Abs. 3 genannten regulären Fristen.


( 6 ) Wahlvorschläge für den Landesvorstand und die Delegiertenliste zur Bundesdelegiertenversammlung können vom Landesvorstand und den Kreisvereinigungen eingebracht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen  (Datum des Poststempels) vor der Landesdelegiertenversammlung bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen.


( 7 ) Die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge sind auf den Stimmzetteln auszudrucken. Das Recht des einzelnen Delegierten, während der Versammlung weitere Bewerber zu benennen, bleibt hiervon unberührt. 
 

( 8 ) Wahl von nicht gleichgestellten Vorstandsmitgliedern

1. Die nicht gleichgestellten Mitglieder des Landesvorstandes sowie entsprechende Mitglieder            nachgeordneter Organe sind jeweils einzeln in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.

2. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Eine Enthaltung gilt   als nicht abgegebene Stimme.

 3. Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet zwischen den     beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

 4. Haben zwei oder mehrere Bewerber im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet     zwischen diesen eine Stichwahl statt; gewählt ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl.

 5. Endet die Stichwahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das derjenige zieht, der den             Vorsitz in der Versammlung führt. 
 

( 9 ) Wahl mehrerer gleichgestellter Vorstandsmitglieder

1. Die Wahl mehrerer gleichgestellter Mitglieder eines Organs der Landesvereinigung oder einer seiner Organisationsstufen erfolgt in einem einzigen Wahlgang. Werden bis zu 7 gleichgestellte Mitglieder des Organs gewählt, muss auf jedem Stimmzettel mindestens die Hälfte der nach der Satzung vorgesehenen Zahl der Mitglieder gewählt sein. Werden mehr als 7 gleichgestellte Mitglieder eines Organs gewählt, müssen mindestens ¾ der nach der Satzung vorgesehenen Zahl der gleichgestellten Mitglieder gewählt sein. 
 

2. Ist die Mindestzahl (Quorum) nicht eingehalten oder sind mehr Kandidaten auf einem Stimmzettel vermerkt als nach der Satzung vorgesehen, ist der Stimmzettel ungültig. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen; Abs. 8 (2) gilt entsprechend. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Er darf jedem Bewerber nur eine Stimme geben. 
 

3. Erreichen in einem Wahlgang nicht genügend Bewerber die erforderliche absolute Mehrheit, so wird für die freigebliebenen Plätze ein neuer Wahl gang eröffnet. Dabei ist die Zahl der Bewerber auf das Eineinhalbfache der Zahl der noch zu besetzenden Plätze beschränkt. Als vorgeschlagen gelten die nicht gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse. Bewerber mit gleicher Stimmenzahl auf dem letzten Platz nehmen alle an der Wahl teil. Gibt es mehr zu besetzende Plätze als nicht gewählte Bewerber, können weitere Bewerber vorgeschlagen werden. 
 

4. Haben zwei oder mehrere Bewerber für den letzten Platz die gleiche Stimmenzahl, so findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das derjenige zieht, der den Vorsitz in der Versammlung führt. 
 

(10) Wahl der Delegierten  

 1. Die Wahl einer Liste, auf der die Kandidaten in einer Reihenfolge festgestellt werden, erfolgt aufgrund eines    Vorschlags des Geschäfts- führenden Landesvorstandes. 

 2. Der Stimmberechtigte ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Vor Eintritt in den Wahlgang können für alle    Plätze Gegenvorschläge von den Delegierten gemacht werden. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang.

3. Macht ein Stimmberechtigter für einen Platz in der Reihenfolge der Liste von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch, so hat er sich der Stimme enthalten. Die Enthaltung gilt als abgegebene Stimme. 

4. Gewählt ist, wer auf einem Platz der Liste die absolute Mehrheit der abge gebenen Stimmen erhalten hat. Die  Anzahl der auf die einzelnen Plätze entfallenen Stimmen beeinflußt nicht die Reihenfolge der Listenplätze. 

5. Hat für einen Platz auf der Liste keiner von mehreren Bewerbern die Mehrheit der abgegebenen Stimmen      erhalten, so findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmen   Gleichheit entscheidet das Los, das derjenige zieht, der den Vorsitz in der Versammlung führt. Hat ein Einzelbewerber für seine Position nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist für diesen Platz die Benennung neu zu eröffnen und Einzelabstimmung nach den Regeln des Abs. ( 8 ) durch zuführen. 

6. Im Listenwahlverfahren wird, wenn auch nur in einem Wahlgang, über die Besetzung einzelner Plätze    abgestimmt. Es ist deshalb möglich, dass ein Kandidat auf mehreren Plätzen der Liste kandidiert und dass die stimmberechtigten Delegierten diesem Kandidaten auf mehreren Plätzen ihre Stimme geben. Der Kandidat ist auf den ranghöchsten Platz der Liste gewählt, auf dem er die Mehrheit erhalten hat. Ein    rangniedrigerer Listenplatz wird dadurch frei, falls der gleiche Kandidat auch dort die Mehrheit erreicht hatte. In diesem Falle ist für diesen Platz die Benennung der Bewerber neu zu eröffnen. Die im Wahlgang nicht gewählten Bewerber gelten als benannt. 

7. Verzichtet die Versammlung auf die Besetzung eines freigewordenen Listenplatzes oder wird ein Listenplatz nach Ablauf der Versammlung durch Tod, Wegzug, Austritt, Ausschluss oder Verzicht des Platzinhabers frei, so rücken alle Nachfolgenden auf. 


(11) Abwahlen

Für Abwahlen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung erforderlich. 
 

§ 13 Kreisvereinigungen 
Die Kreisvereinigung ist die Organisation der Senioren-Union der CDU in den Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.

( 1 ) Organe der Kreisvereinigung sind:

1. die Hauptversammlung

2. der Kreisvorstand

 

( 2 ) Die Hauptversammlung beschließt:

1. über alle das Interesse der Kreisvereinigung berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher         Bedeutung.

2. über den vom Kreisvorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Kreisvorstandes. 
 

( 3 ) Die Hauptversammlung wählt:

1. den Kreisvorsitzenden und die weiteren zu wählenden Mitglieder des Kreisvorstandes,

2. die Rechnungsprüfer,

3. die von der Kreisvereinigung zu den Landesdelegiertenversammlungen zu entsendenden Delegierten.
 

§ 14 Kreisvorstand:

Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Kreisvorsitzenden,

2. bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,

3. dem Kreisschatzmeister,

4. dem Kreisschriftführer,

5. bis zu 12 Beisitzern.

Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes und zur Erledigung der dringlichen Geschäfte kann ein geschäftsführender Kreisvorstand gebildet werden. 

Ihm gehören die in Ziff. 1 – 4 genannten Mitglieder an.
 

§ 15 Stadt- / Gemeindevereinigungen

(1) Die Mitglieder in einer kreisangehörigen Stadt oder politischen Gemeinde bilden 
eine Stadt- bzw. Gemeindevereinigung. Die Mitgliederzahl in einer Stadt-/ Gemeindevereinigung muss mindestens sieben Personen betragen. 
 

(2) Auf Beschluss des Kreisvorstandes können Mitglieder, die im Bereich verschiedener politischer Gemeinden wohnen, zu einer Stadt- bzw. Gemeindevereinigung zusammengefasst oder einer anderen bestehenden Stadt-/Gemeindevereinigung zugeordnet werden, wenn in keiner der Gemeinden die Bildung einer eigenen Stadt-/ Gemeindevereinigung möglich ist. 
 

(3) Weniger als sieben Mitglieder in einer politischen Gemeinde bilden einen   Stützpunkt. Seine Betreuung obliegt dem Kreisvorstand oder auf Beschluss des Kreisvorstandes einer Stadt-/ Gemeindevereinigung. 


(4) Organe der Stadt-/ Gemeindevereinigung sind:

1. die Hauptversammlung

2. der Vorstand der Stadt-/Gemeindevereinigung 
 

(5) Die Hauptversammlung beschließt:

1. über alle das Interesse der Stadt-/ Gemeindevereinigung berührenden   Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

2. über den vom Vorstand der Stadt-/Gemeindevereinigung zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes.


(6)  Die Hauptversammlung wählt:

1. den Vorsitzenden der Stadt-/Gemeindevereinigung und die weiteren zu   wählenden Mitglieder des     Vorstandes der Stadt-/ Gemeindevereinigung.

 2. die Delegierten für die Hauptversammlung der Kreisvereinigung 
 (falls erforderlich)
 

§ 16 Vorstand der Stadt- / Gemeindevereinigung

Der Vorstand der Stadt- / Gemeindevereinigung besteht aus mindestens drei und höchstens elf gewählten Mitgliedern. Ihm müssen angehören: 

1. ein Vorsitzender der Stadt-/ Gemeindevereinigung,

2. bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende der Stadt- / Gemeindevereinigung,

3. ein weiteres Mitglied.

Einem Mitglied des Vorstandes der Stadt-/ Gemeindevereinigung sind die Aufgaben des Kassierers (falls erforderlich) einem anderen die des Schriftführers zu übertragen. Der Vorstand der Stadt-/ Gemeindevereinigung kann beschließen, dass beide Aufgaben von einem Mitglied wahrgenommen werden. 
 

§ 17 Finanzierung und Verteilung des Aufkommens aus Mitgliedsbeiträgen

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliederbeiträge und Spenden aufgebracht. 


(2) Die Kreisvereinigung ist die kleinste selbstständige organisatorische und finanzielle Einheit der Senioren Union gemäß Statut der CDU. Sie ist zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Ihren Untergliederungen kann sie gestatten, unter ihrer vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die dazugehörigen Belege eine eigene Abrechnung zu erstellen. 
 

(3) Jede Kreisvereinigung führt den von der Bundesdelegiertenversammlung der Senioren-Union Deutschlands der CDU beschlossenen Beitragsanteil der Bundesvereinigung und den von der Landesdelegiertenversammlung beschlossenen Beitragsanteil der Landesvereinigung an die Landesvereinigung ab.


(4) Die Fälligkeit tritt mit Zugang der Halbjahresrechnung ein.


(5) Die Berechnung der Mitgliederzahl für die Ermittlung der abzuführenden Beiträge erfolgt nach dem Mitgliederausweis am Stichtag durch die Zentrale Mitgliederdatei (ZMD). 
 

§ 18 Gesetzliche Vertretung

Gerichtlich und außergerichtlich wird die Landesvereinigung vertreten durch:

1. den Landesvorsitzenden allein, oder

2. einen stellvertretenden Landesvorsitzenden zusammen mit einem Mitglied des geschäftsführenden      Landesvorstandes, oder 

3. den Geschäftsführer zusammen mit einem weiteren Mitglied des   geschäftsführenden              Landesvorstandes. 

4. Der Landesgeschäftsführer / die Landesgeschäftsführerin ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der    ihm / ihr zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB). 
 

§ 19 Haftung

( 1 ) Der Landesvorstand und die Vorstände der nachgeordneten Vereinigungen dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden können. 
 

( 2 ) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuld- nerisch nur mit dem Vermögen der Landesvereinigung bzw. der nachgeordne- ten Vereinigung. 

§ 20 Auflösung der Landes- oder einer Kreisvereinigung

( 1 ) Die Landesvereinigung kann durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung (§ 9, Abs. 4) aufgelöst werden. Hat die Landesdelegiertenversammlung die Auflösung beschlossen, so führt der Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei. 
 

( 2 ) Der Landesvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.


( 3 ) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses der Landesdelegiertenversammlung enthalten und so ausgestattet sein, dass das Mitglied mit „Ja” oder „Nein” abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit „Ja” oder „Nein” gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim. 
 

( 4 ) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der Mitglieder der Kreisvereinigungen, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 21 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Wortlautes des Beschlusses der Landesdelegiertenversammlung einzuladen sind. Der Vorsitzende der Kreisvereinigung und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet der jeweiligen Kreisvereinigung. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss des Abstimmungsvorganges ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Landesvorstand zu übersenden. 
 

( 5 ) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Landesvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen. 
 

( 6 ) Der Beschluss der Landesdelegiertenversammlung ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Landesvereinigung sich für die Auflösung der Landesvereinigung aussprechen. 
 

( 7 ) Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Auflösung einer Kreisvereinigung.  Die Durchführung des Beschlusses der Hauptversammlung über die Auflösung der Kreisvereinigung obliegt dem Kreisvorstand. 
 

§ 21 Zugang zu den Ämtern

( 1 ) Die Ämter und Funktionen der Senioren-Union Hessen der CDU stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen.


( 2 ) Die Bestimmungen von § 5, Abs. 2 dieser Satzung sind bei Vorstands und
Delegiertenwahlen zu beachten.


§ 22 Schiedsgerichte

Die Senioren-Union Hessen der CDU sieht davon ab, eigene Schiedsgerichte zu errichten. Für alle Streitigkeiten der Vereinigung mit sowie zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Parteigerichtsordnung der CDU ist in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden. 
 

§ 23 Ergänzendes Satzungsrecht

( 1 ) Soweit in dieser Satzung keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, sind die Vorschriften der Satzung der Senioren-Union der CDU Deutschlands und die Satzung der CDU Hessen in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. 
 

( 2 ) Die Kreisvereinigungen geben sich eigene Satzungen oder Geschäftsordnungen.

In diesen ist u.a. die Zusammensetzung der Vorstände in ihrem Bereich zu regeln und je nach Organisationsstruktur ein Delegiertenschlüssel für Kreisdelegiertenversammlungen festzulegen. 
 

Für Bezirksvereinigungen gelten (2) Satz 1 und 2 sinngemäß. 
 

( 3 ) Organisationsstufen unterhalb der Kreisebene sind nicht berechtigt, eigene Satzungen oder Geschäftsordnungen zu beschließen. 
 

( 4 ) Die Satzungen und Geschäftsordnungen bedürfen der Zustimmung durch den Landesvorstand der Senioren-Union Hessen der CDU (§ 10, Abs. 3, Ziff. 5). 
 

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Landesdelegiertenversammlung am 31. August 1995, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Landesvorstand der CDU Hessen * (§ 15, Abs. 1, Ziff. 10, Satzung der CDU-Hessen), in Kraft. 
 

Die bisherige Satzung ist mit Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.

Bereits bestehende Satzungen oder Geschäftsordnungen nachgeordneter Vereinigungen sind bis zum 31. Dezember 1995 dem neuen Satzungsrecht anzupassen und dem Landesvorstand der Senioren-Union Hessen der CDU gemäß §10, Abs.3, Ziff. 5 zur Genehmigung vorzulegen.

[ * Genehmigt durch den Landesvorstand der CDU Hessen am 27. Oktober 1995 ] 
 

Die Satzung wurde beschlossen auf der Landesdelegiertenversammlung der Senioren

– Union Hessen der CDU am 31. August 1995 in Hanau.

Geändert durch Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlungen in:

Fulda am 11. März 1998, 

Fulda am 20. März 2000, 

Fulda am 29. November 2004,

Steinbach am 05. März 2008,

Fulda am 12. März 2012


Stand: 12. 03. 2012
 
 

Beitragsordnung der Senioren-Union Hessen der CDU 

(1) Jedes Mitglied der Senioren Union der CDU hat einen regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags ergibt sich im Einzelnen durch Selbsteinschätzung des Mitglieds.


(2) Als Richtwert für die Selbsteinschätzung gilt ein monatlicher Beitrag von 2,50 €. 


(3) Die Kreisvereinigung ist die kleinste selbstständige organisatorische und finanzielle Einheit der Senioren Union gemäß Statut der CDU. Sie ist zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Ihren Untergliederungen kann sie gestatten, unter ihrer vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die dazugehörigen Belege eine eigene Abrechnung zu erstellen.


(4) Die Kreisvereinigungen können in besonderen und begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden.


(5 ) Jede Kreisvereinigung führt ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Beitragseinkommens den von der Bundesdelegiertenversammlung der Senioren-Union Deutschlands der CDU beschlossenen Beitragsanteil der Bundesvereinigung und den von der Landesdelegiertenversammlung der Senioren-Union Hessen der CDU beschlossenen Beitragsanteil der Landesvereinigung pro Mitglied und Monat an die Landesvereinigung ab.

Der Beitragsanteil der Senioren-Union der CDU Deutschlands wird im Auftrag der Bundesvereinigung von der Landesvereinigung eingezogen.

Die Landesvereinigung leitet die von den Kreisvereinigungen tatsächlich überwiesenen Beitragsanteile an die Bundesvereinigung weiter. 

Stichtage für die Festlegung der Mitgliederzahlen auf der Grundlage der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) sind der 31. März und 30. September des jeweiligen Jahres.

Die Fälligkeit tritt mit Zugang der Halbjahresrechnung ein.


(6) Alle Mitglieder der Senioren-Union der CDU sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen und Werbung von Spenden zur Finanzierung der Arbeit der Senioren-Union der CDU auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene beitragen.


(7) Bescheinigungen über Beiträge der Mitglieder der Senioren-Union der CDU - soweit erforderlich oder gewünscht - erteilt ausschließlich der zuständige Kreisverband der CDU. Spendenquittungen werden nur durch die gemäß der Finanz- und Beitragsordnung der CDU (FBO) jeweils zuständige Organisationsstufe der CDU als Spendenempfängerin erteilt. Bei der Ausstellung von Beitrags- und Spendenbescheinigungen sind die Vorschriften der Finanz- und Beitragsordnung der CDU (FBO) und das Finanzstatut der CDU Hessen und die auf ihrer Grundlage getroffenen Durchführungsbeschlüsse in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.


(8) Für die Rechnungslegung aller Organisationsstufen der Senioren-Union der CDU gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Statuts der CDU sowie des gesamten Satzungsrechts der Bundespartei, des CDU-Landesverbandes Hessen und der betreffenden Bezirks- und Kreisverbände einschließlich aller von den zuständigen Parteigremien beschlossenen einschlägigen Durchführungsbeschlüsse.


(9) Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. 
 

Geändert durch Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlungen in:

Steinbach (Ts.) am 05. 03. 2008
Steinbach (Ts.) am 23. 04. 2009